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Coronavirus

Unbenannt

Corona-Schutzimpfung: Hier können Sie Ihr Impfangebot wahrnehmen

 

Bundesweit können sich alle Bürgerinnen und Bürger schnell und unkompliziert gegen COVID-19 impfen lassen. Wo Sie die Corona-Schutzimpfung erhalten können, wie die Impfungen ablaufen und was Sie zum Impftermin mitbringen müssen, lesen Sie hier.

 

 

Zusammen gegen Corona | Bundesministerium für Gesundheit

 

 


 

Formular

 

Pressemitteilung 10.03.22

Vereinfachte Regel bei Quarantäne-Entschädigung

Die Entschädigung der Arbeitgeber bei einer Corona-Quarantäne ihrer Mitarbeiter wird vereinfacht. Künftig ist ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis ausreichend.

 

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium vereinfacht jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung beantragt werden. 

 

„Damit entlasten wir Arbeitnehmer, Arbeitgeber und auch die Mitarbeiter der Ordnungsämter und Regierungspräsidien deutlich und bauen Bürokratie ab“, erklärte Gesundheitsminister Manne Lucha am Donnerstag, 10. März 2022 in Stuttgart. „Wir gestalten die Antragstellung damit möglichst unkompliziert und haben das Ziel, den Verdienstausfall so schnell wie möglich auszuzahlen.“

 

Wer positiv getestet wird, der muss zehn Tage in Quarantäne. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung möglich. Der Arbeitgeber des Getesteten kann dann beim Staat Entschädigungszahlungen beantragen und zwar über das Online-Portal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz“. Die Regierungspräsidien bearbeiten die Anträge.

 

Vereinfachte Regel bei Quarantäne-Entschädigung: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

 

Es erfolgt keine automatische Erstellung und Zustellung durch die Gemeinde Illingen.

 

Sofern Sie eine Absonderungsbescheinigung benötigen, bitten wir um Beantragung durch das vollständig ausgefüllte Antragsformular (HIER ALS DOWNLOAD FÜR SIE), vorzugsweise per E-Mail an oder per Post an Gemeinde Illingen, Ordnungsamt, Ortszentrum 8, 75428 Illingen.

 

Wir weisen darauf hin, dass eine Absonderungsbescheinigung nur für infizierte oder krankheitsverdächtige Personen, Haushaltsangehörige von Infizierten bzw. für vom Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen eingestufte Personen ausgestellt wird. Personen, die sich aufgrund der Corona-Einreise-Verordnung in häusliche Absonderung begeben müssen, erhalten keine Bescheinigung.

 


 

Teststellen

Teststellen in Illingen:

  • Vaihinger Straße 47

    Öffnungszeiten der Corona Teststation                                       (Öffnungszeiten teilweise abweichend)

    Montag bis Freitag: 7:30 Uhr bis 9:00 Uhr

    Samstag und Sonntag: 9:00 Uhr bis 10:30 Uhr

   

        Rückfragen unter 0172 8705616

 

      Alle weiteren Informationen finden Sie unter 

      www.teststation-illingen.de

 

 

 

Umliegende Teststationen:

Teststellen Enzkreis und Pforzheim:

https://www.enzkreis.de/Online-Dienste/Corona-Teststellen/

Teststellen Landkreis Ludwigsburg:

https://lra-ludwigsburg.maps.arcgis.com/apps/webappviewer/index.html?id=35adaac3e1e7489c8675083f8642ada7

 

 


 

Maskenpflicht

Wegfall der Maskenpflicht

 

Grundsätzlich wurde die generelle Maskenpflicht ab 03. April 2022 aufgehoben.

Es gibt hiervon jedoch folgende Ausnahmen:

 

Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske):

  • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
  • in Arzt- und Zahnarztpraxen,
  • in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie
  • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.

 

Diese Maskenpflicht besteht für alle Personen, die nicht nach § 3 Abs. 2 der Corona-VO ausgenommen sind.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben ist, aber weiterhin generell empfohlen wird (§ 2 CoronaVO).

 


 

Einreise

Information für Rückreisende aus Risikogebieten - aktuelle Informationen ab 03.03.2022

 

Aktuelle Informationen für Reisende | Zusammen gegen Corona

 

Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt nun bundesweit einheitlich die Quarantänepflicht nach Einreise. Daher wurde die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne des Landes Baden-Württemberg außer Kraft gesetzt.

 

Die Einreiseverordnung trat am 13.05.2021 in Kraft. Die aktuellen Regelungen ab dem 03.03.2022 zu Einreiseanmeldungen, Quarantänemaßnahmen, Testungen und für bereits genesene und geimpfte Personen finden Sie unter Aktuelle Informationen für Reisende - Bundesgesundheitsministerium.

 

Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat.

 

Bereits bevor Sie einreisen, müssen Sie eine digitale Einreiseanmeldung durchführen, wenn Sie sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an.

 

Personen ab 12 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern. Wichtig: Laden Sie auch alle verfügbaren Nachweise in der Einreiseanmeldung hoch.

 

Risikogebiete werden in zwei Kategorien ausgewiesen:  Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt. Die jeweils aktuelle Liste der Risikogebiete finden Sie hier.

 

Nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt:

  • Negativer PCR Test - nicht älter als 48 Stunden; auch für Durchreisende, Altersgrenze auf sechs Jahre gesenkt
  • 14-tägige Quarantäne, auch für Geimpfte und Genesene - Verkürzung der Dauer nicht möglich
  • Nach Ankunft können am Flughafen oder am Ort der Quarantäne weitere Tests angeordnet werden

 

Nach Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet gilt:

  • Negativer Schnelltest oder PCR-Test -nicht älter als 48 Stunden für alle nicht immunisierten (nicht geimpft und nicht genesen) Personen ab 12 Jahre.
  • 10-tägige Quarantäne nach der Einreise für alle nicht immunisierten Personen ab 12 Jahren (nicht geimpft und nicht genesen).
  • 5-tägige Quarantäne für alle Kinder zwischen 6 und 12 Jahren - wenn sie nicht immunisiert (nicht geimpft und nicht genesen) sind.
  • Verkürzung der Quarantäne durch Test frühestens 5 Tage nach der Einreise (gilt nicht für ausgewiesene Virusvarianten-Risikogebiete). 
  • Erst mit negativem Testergebnis kann die Quarantäne aufgelöst werden.  

 

Sollte lt. der gültigen Verordnung eine Quarantäne gegeben sein, sind sie verpflichtet sich selbständig sofort nach Einreise auf direktem Wege in die häusliche Quarantäne zu begeben.  Während der Zeit in häuslicher Quarantäne darf kein Besuch empfangen werden.

 

Die aktuellen Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landes unter www.baden-wuerttemberg.de und des Enzkreises unter www.enzkreis.de. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis und Ihr Mitwirken.